Kleingedrucktes!

Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen
 
 
I. Geltungsbereich
Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen
bedürfen der Schriftform.
 
II. Gegenleistung
1. Die in unserem Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, daß die der
Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise enthalten
keine Mehrwertsteuer und gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto,
Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Die Verpackung erfolgt, falls nichts
anderes vereinbart ist, nach unserer Wahl. Sie wird zu Selbstkosten berechnet und wird nicht
zurückgenommen. Der Versand auf EURO-Paletten erfolgt im Tauschverfahren (Rückgabe
einwandfreier Paletten frei Haus zuzüglich der von der Bundesbahn und den Speditionen
festgelegten Tauschgebühren), andernfalls werden die Kosten für die Paletten in Rechnung
gestellt.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch
verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche
Änderungen gelten auch Wiederholungen von Datenannahmen, Probeausdrucken, die vom
Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.
3.Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom
Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die
Bestimmungen des Abschnittes IX. gelten entsprechend.
 
III. Zahlung
1. Die Zahlungsbedingungen entnehmen Sie unseren Angeboten. Die Rechnung wird unter
dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug)
ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne
Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftragsgeber. Sie sind vom
Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung
und Zurückleistung des Wechsels bei Nichteinlösung haften wir nicht, sofern uns nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
2. Bei Bereitstellung aussergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien
oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen
Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben
jedoch erhalten, solange und soweit wir unseren Verpflichtungen nach Abschnitt VI.3. nicht
nachgekommen sind.
 
IV. Zahlungsverzug
1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsabschluß eingetretenen
oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnissse des Auftragsgebers
gefährdet, so können wir Vorrauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch
nicht fälligen, Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die
Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn
der Auftraggeber trotz einer Verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.
2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über den jeweiligen Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die geltend Machung weiteren Verzugsschadens wird
hierdurch nicht ausgeschlossen.
 
V. Lieferung
1. Den Versand nehmen wir für den Auftraggeber auf Gefahr des Auftragsgebers mit der
gebotenen Sorgfalt vor, haften jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist
nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.
2. Liefertermine sind nur gültig , wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden. Wird der
Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der
Schriftform.
3. Geraten wir mit unseren Leistungen in Verzug, so ist uns zunächst eine angemessene
Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom
Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis
zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und jeglichen Materials)
verlangt werden.
4. Betriebsstörungen - sowohl in unserem Betrieb als auch in dem eines Zuliefers - insbesondere
Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr, sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt,
berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall
der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
5. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum
bestehenden Forderungen gegen den Auftraggeber unser Eigentum. Zur Weiterveräußerung
ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber
tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hier durch an uns ab. Wir nehmen die
Abtretung hiermit an.
6. Es steht uns zu für die vom Auftraggeber angelieferten Manuscripte, Rohmaterialien, Daten
und sonstigen Gegenständen ein Zurückhaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen
Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung.
7. Bei Aufträgen, die in unserem Hause nur buchbinderisch verarbeitet werden, sind
Druckbogen und sonstiges Rohmaterial vom Auftraggeber unter Angaben von Mengen je
Signatur oder Sorte planliegend frei Haus und auf Gefahr des Auftraggebers anzuliefern.
Die Zuschußmengen betragen bei Bindequoten (Teilabruf) bis zu 1000 Ex. 10%, ab 1000 Ex.
mindestens 6% der Bestellmenge. Wir sind nicht verpflichtet angelieferte Rohmaterialien,
insbesondere Druckbogen auf Beschaffenheit und Menge zu prüfen, irgendwelche Ansprüche
hieraus werden ausdrücklich abgelehnt. Es sei denn die Mängel wären ohne weiteres
erkennbar gewesen. In diese Regelung fallen auch Schimmelbogen und Druckfehler, zu
deren Aussortierung vor oder während der Fertigung keine Verpflichtung besteht.
Der Auftraggeber kann gegen Kostenerstattung eine Wareneingangskontrolle verlangen. Sind
angelieferte Druckbogen oder andere für die Auftragsdurchführung notwendige Waren zu
knapp bemessen, können die uns dadurch entstehenden Sonderkosten dem Auftraggeber
berechnet werden.
8.Wir können vom Auftraggeber bestellte Arbeiten oder Gegenstände ganz oder teilweise
bei Unterlieferanten anfertigen lassen, wenn dadurch die Rechte des Auftraggebers nicht
beeinträchtigt werden.
9. Belegexemplare können wir, ohne Benachrichtigung des Auftraggebers in geringer Stückzahl
entnehmen. Belegexemplare dürfen nicht weiterveräußert werden.
 
VI. Beanstandungen
1.Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur
übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger
Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um
Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang
entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen
Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig.
Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen
nur gegen uns geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten
nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei uns eintrifft.
3.Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluß anderer
Ansprüche bis zur Höhe des Auftragswertes zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung
verpflichtet, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder uns, oder unserem
Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den
Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung im Falle
verzögerter, unterlassener oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der
Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für
Mängelfolgeschäden sind ausgeschlossen, es sei denn uns oder unserem Erfüllungsgehilfen
fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten
oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haften wir nicht für
die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterverarbeitenden
Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten
Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen
vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken
und Auflagendruck.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haften wir nur bis zur
Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall sind
wir von einer Haftung befreit, wenn wir unsere Ansprüche gegen den Zulieferanten an den
Auftraggeber abtreten. Wir haften wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten
durch unser Verschulden nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
Materialmuster, die einer Lieferung oder Fertigung zugrunde gelegt werden, gelten nur
als ungefähre Grundlage. Eine Gewähr für absolute Genauigkeit kann nicht übernommen
werden.
7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet
werden. Berechnet wird die angelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen
unter 1000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2000 kg auf 15%.
8. Für Druckfehler und Schimmelbogen haften wir nicht, außer bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit. Geringfügige branchenübliche Abweichungen bei Farben und Qualitäten
von Einbandstoffen und Papieren aller Art schließen eine Haftung aus. Aufträge werden
im Rahmen der technisch notwendigen material- und verfahrensbedingten Toleranzen in
handelsüblicher Qualität ausgeführt. Mängelexemplare sind uns fracht- und portofrei anzuliefern.
Fracht- und Portokosten für die Rücksendung der nachgebesserten Mängelexemplare
werden von uns nur dann übernommen, wenn die Anzahl der Mängelexemplare 2% der
Bestellmenge übersteigt.
9. Jegliche Haftung für Mängel bei klebegebundenen Produkten in Dispersions- oder
Schmelzklebung, die auf der Unverträglichkeit von Papier, Klebestoff und Druckfarbe beruhen,
ist ausgeschlossen.
 
VII. Verwahren, Versicherung
1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckbogen, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienen
den Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung
und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Die
Verwahrung kann auch im Außenlager erfolgen. Wir haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber
zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigung
haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der
Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
3. Restbogen und Abfälle aller Art werden von uns makuliert, sofern keine besonderen schriftlichen
Vereinbarungen getroffen worden sind.
4. Wir lagern Druckbogen, Halbfabrikate oder Fertigfabrikate für den Auftraggeber zu folgenden
Bedingungen ein:
a) Druckbogen werden nach Anlieferung oder Auftagserteilung grundsätzlich 6 Monate kostenlos
eingelagert. Bei Ablieferung ohne Bindeauftrag entfällt die kostenlose Einlagerung.
b) Nach Ablauf der Freimonate werden für Lagerung und Verwaltung des Drucklagers die
jeweils gültige Euro- Sätze je qm jährlich netto (+ MWSt.) berechnet. Diese Lagerkosten gelten
auch für Halbfabrikate, deren Fertigstellung ohne unsere Schuld unterbleibt. Die Lagerkosten
für das Fertiglager werden ab Folgemonat der Fertigstellung oder ab Fakturierung der
Fertigungquote berechnet.
 
c) Die Berechnung der Lagerkosten erfolgt im Regelfall 1/4-jährlich im voraus, mindestens
aber per Jahresende für das abgelaufene Kalenderjahr im 1. Quartal des Folgejahres.
d) Bei Abruf von gelagerten Druckbogen ohne Aufbindung werden außerdem die für
Übernahme, Verpackung, Abholung oder Auslieferung entstehenden Selbstkosten berechnet.
Auch hier haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
e) Während der Lagerung werden karteimäßige Bestandsmeldungen nur auf Wunsch und
nur nach unsereren Unterlagen vorgenommen. Alle Meldungen erfolgen unter Vorbehalt des
Irrtums.
f) Bei empfindlichen Materialien, z.B. Kunstdruckbogen, gestrichenen und lackierten Papieren
usw. haften wir wegen der besonderen Schadengefahren durch natürliche Einflüsse aller Art
nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
g) Wertmindernde Veränderungen des Lagergutes werden dem Eigentum sofort nach
Bekannt werden schriftlich angezeigt. Aus der Unterlassung der Meldung können jedoch
Ansprüche auf Schadenersatz nicht hergeleitet werden, sofern sie nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig unterbleiben.
 
VIII. Perlodische Arbeiten
Verträge über regelmäßige wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens
3 Monaten zum Schluß eines Monates gekündigt werden.
 
IX. Eigentum, Urheberrecht
1. Die von uns zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände,
insbesondere Stanzwerkzeuge, Druckplatten und Datenträger, bleiben, auch wenn sie
gesondert berechnet werden, unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert.
2. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte,
insbesondere Urheberrecht, Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat uns von allen
Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
 
X. Impressum
Wir können auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter
Weise auf unsere Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern,
wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
 
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche
und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz
Radolfzell am Bodensee, wenn die Auftraggeber Vollkaufleute im Sinne des HGB sind.
2. Durch etwaige Unwirksamkeiten einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
 
Stand Oktober 2022